Ein Vertrag für ein Fitnesscenter ist schnell unterschrieben. Wer seine Entscheidung nicht irgendwann bereuen möchte, sollte auch das Kleingedruckte lesen, bevor er unterschreibt. Die Werbung verspricht vieles, aber nicht alles ist so super und kundenfreundlich wie es den Anschein hat.
Es muss natürlich auch jedem klar sein, dass ein Fitnessstudio ein Wirtschaftsbetrieb ist, der Geld verdienen möchte. Um langfristig kalkulieren zu können, sind die Betreiber von Fitnessstudios daran interessiert, die Laufzeiten der Nutzungsverträge möglichst lange zu gestalten. Meist werden die Laufzeiten auf mindestens ein Jahr angesetzt, oft soll sich der Nutzer aber auch für 24 Monate binden. Nach dem Gesetz sind allerdings gewisse Grenzen zu beachten.
So darf die Laufzeit eines solchen Vertrages längsten zwei Jahre betragen, eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages darf sich auf maximal ein weiteres Jahr belaufen und die Kündigungsfrist darf nicht über drei Monate hinaus ausgedehnt werden.
Wer sich also für zwei Jahre an ein bestimmtes Fitnessstudio bindet, kann mit einer Frist von längstens drei Monaten vor dem Ablauf des Vertrages ordentlich kündigen und den Vertrag beenden. Wer nicht kündigt oder die Kündigungsfrist verpasst, muss sich ein weiteres Jahr am Vertrag festhalten lassen. Er kann dann vor Ablauf dieses zusätzlichen Verlängerungsjahres mit einer Frist von längstens drei Monaten kündigen. Kündigt er wieder nicht, verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Ein einziger Tag zu spät und die Kündigung ist unwirksam. Wenn der Vertrag also beispielsweise zum 31.12.2011 enden soll, muss bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis spätestens zum 30. September gekündigt werden.
Achtung vor dem Kleingedruckten
Oft wird mit einem günstigen Monatsbeitrag geworben. Kleingedruckt finden sich dann aber immer wieder der Hinweis, dass der Betreiber bei Abschluss des Nutzungsvertrages eine zusätzliche Verwaltungsgebühr und eine Gebühr für die Überlassung einer Kundenkarte berechnet. Dies sind zwar einmalige Leistungen, die sich in die Monatspauschale nicht unbedingt einrechnen lassen, sie verteuern aber den anfänglichen Start ins Vergnügen.
Teilweise wird auch eine jährlich anfallende Trainingspauschale in Rechnung gestellt oder andere oft eigentlich selbstverständliche Serviceleistungen extra berechnet. Diese Zusatzgebühren dienen letztlich nur dazu, den Monatsbeitrag gering zu halten und diesen über den Umweg von Sonderzahlungen zusätzlich zu erhöhen. Wettbewerbsrechtlich ist dies grundsätzlich unzulässig, da zwangsläufig anfallende Kosten immer in den eigentlichen Endpreis einzurechnen sind. Nur so sind die Preise verschiedener Anbieter miteinander unmittelbar vergleichbar.
Wer seinen Vertrag kündigen möchte, sollte dies, soweit es in den AGB nicht ohnehin vorgesehen ist, immer in schriftlicher Form tun. Aus Beweisgründen sollte die Kündigung persönlich übergeben werden. Der Empfänger sollte auf einer Kopie des Kündigungsschreibens den Empfang schriftlich bestätigen. Auch die Rückgabe einer Kundenkarte sollte dann bald erfolgen – manche Betreiber buchen sonst als letztes „Geschenk“ noch eine horrende Gebühr für die Nicht-Rückgabe in einem bestimmten Zeitraum nach der Kündigung ab.
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