Was vielen wohl nicht bekannt sein dürfte, ist, dass man die Kosten für ein Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen kann.

Aber halt! Es gibt da doch ein paar zwingende Voraussetzungen, bevor der Fiskus sich erbarmt und Steuergeschenke macht.

Die Tatsache, dass man von Sport- und Gesundheitsverlangen durchtränkt ins Fitnessstudio eilt, ist keine Qualifikation für die Steuererstattung.

Erforderlich dagegen ist ein amts- und/oder vertrauensärztliches Attest, das bescheinigt, dass man einen hoffnungslos kaputten Rücken hat, der nur durch Medizin und gleichzeitiges Training wieder zurechtzu“rücken“ ist.

Die nächste Hürde im Parcour: Alleine ins Studio gehen gilt nicht; das Training muss immer unter der Aufsicht eines Arztes oder Krankengymnasten erfolgen.

Auch theoretische Instruktionen, wie der Trainingsverlauf zu gestalten ist, verbunden mit einschlägigen Kontrollen zur medizinischen Qualitätssicherung, sind weit entfernt von den steueramtlichen Qualifikationserfordernissen.

Aber damit nicht genug!

Der geplagte Steuerpatient muss zudem noch glaubhaft nachweisen können, dass keine Krankenkasse die physiotherapeutischen Maßnahmen im Fitness-Studio hat übernehmen wollen. Das geht auf keinen Rücken…!

Wer es ganz genau wissen will: Urteil des BFH vom 14.8.1997; III R 67/96; Wirtschaftswoche Heft 44/97, Seite 285

Weitere interessante Artikel im Zusammenhang:

Übrigens: Wenn Dich solche Informationen interessieren, dann fordere unbedingt meinen kostenlosen Fitness-Newsletter dazu an: